1. Vertragsschluss
1.1. Für alle Verträge mit der BHG gelten die nachstehenden Bedingungen, auch wenn sich die BHG in Zukunft nicht in jedem Fall auf sie beruft.
1.2. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers, die von der BHG nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit, auch wenn die BHG ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
1.3. Die Angebote de BHG haben eine Gültigkeit von höchstens einem Monat ab Angebotsdatum. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt kein Auftrag ist die BHG an das Angebot nicht mehr gebunden.
1.4. Mündliche Abreden werden nur durch schriftliche Bestätigung der BHG verbindlich. Nebenabreden und Abänderungen des Vertrages bedürfen ebenfalls schriftlicher Bestätigung.
1.5. Die mit der BHG geschlossenen Verträge unterliegen in allen Fällen, auch bei Auslandslieferungen, deutschem Recht.
2. Lieferung
2.1. Soweit nicht anders vereinbart, wird die Ware von uns ab dem Werk des Herstellers bereitgestellt. Mit dem Verladevorgang geht die Gefahr auf den Käufer über. Der Käufer transportiert die Waren auf eigene Kosten. Hiervon abweichende Lieferbedingungen können vereinbart werden.
2.2. Werden beim Transport Paletten des Herstellers verwendet, so ist der Käufer verpflichtet, diese gegen Paletten gleicher Qualität und Anzahl aus seinem Bestand zu tauschen. Andernfalls ist Schadensersatz zu leisten. Über die Form des Tausches und einer gesammelten Abholung können gesonderte Vereinbarungen getroffen werden.
2.3. Hält die BHG aus Gründen, die sie zu vertreten hat, einen fest vereinbarten Liefertermin nicht ein, so hat der Käufer das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Ersatz des Verzögerungsschadens sowie Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann nur verlangt werden, wenn die Nichteinhaltung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte.
2.4. Fälle höherer Gewalt, Betriebs- und Verkehrsstörungen. Mangel oder Rationierung von Rohstoffen oder anderer, für die Herstellung der Ware unentbehrliche Betriebsmittel, Arbeitskämpfe oder behördliche Verfügungen, die unmittelbar oder mittelbar die Herstellung oder Ablieferung der Ware stören oder verhindern und durch zumutbare Maßnahmen nicht beseitigt werden können, befreien die BHG von der Lieferverpflichtung, solange die Störung andauert.
Dies gilt nicht, wenn die Störung auf grober Fahrlässigkeit oder auf Vorsatz der BHG beruht.
3. Untersuchungs- und Reklamationspflicht
Offensichtliche Mängel der Ware sind der BHG sofort, spätestens aber 3 Tage nach der Übergabe bzw. nach der Auslieferung schriftlich zu melden. Demgegenüber sind versteckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. Später gemeldete Mängel oder Schäden können nicht anerkannt werden.
4. Mängelansprüche
4.1. Mangelhafte Ware bessert die BHG nach ihrer Wahl nach oder liefert dafür Ersatz. Hat die BHG nicht innerhalt angemessener Frist Ersatz geliefert oder nachgebessert oder ist die nachgebesserte oder als Ersatz gelieferte Ware wiederum mangelhaft, so hat der Käufer das Recht, Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Sonstige Ansprüche sind ausgeschlossen.
4.2. Eine Rückgabe verkaufter mangelfreier Ware ist nur mit ausdrücklicher, vorheriger Zustimmung der BHG zulässig. Soweit nicht anders vereinbart, nimmt die BHG nur frachtfrei zurück und erteilt eine Gutschrift in Höhe der bei Rücknahme gültigen Netto-Preise der BHG, höchstens jedoch in Höhe des vom Käufer gezahlten Kaufpreises.
5. Schadensersatz
5.1. Die BHG haftet nur für Schäden, die von ihr oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden.
5.2. Nicht vorhersehbare Schäden sind von der Haftung ausgenommen.
5.3. Die BHG haftet nicht für indirekte und / oder Folgeschäden, es sei denn, diese wurden von der BHG grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.
5.4. Um dem Prinzip der Schadensminimierung Rechnung zu tragen, ist gegebenenfalls Befriedigung durch Behelfsware im freien Verkauf zu verschaffen.
5.5. Vorstehende Haftungsregelungen betreffen vertragliche wie auch außervertragliche Ansprüche. Unberührt bleibt die Haftung der BHG nach dem Produkthaftungsgesetz.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks oder Wechseln, im Eigentum der BHG. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
6.2. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer 6.4. auf die BHG auch tatsächlich übergehen:
6.3. Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für die BHG. Der Käufer erwirbt an der neuen Sache kein Eigentum gemäß §950 BGB. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der BHG nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die BHG Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungswert) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen.
Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, enden mit dem Widerruf durch die BHG infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
6.4. Der Käufer tritt hiermit die Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware einschließlich etwaiger Saldoforderungen an die BHG ab. Die BHG nimmt diese Abtretung an.
6.5. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall kann die BHG dem Käufer eine Frist zu Zahlung setzten. Bei fruchtlosem Fristablauf die die BHG bevollmächtig, die Schuldner von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst oder durch beauftrage Dritte einzuziehen.
6.6. Der Käufer ist verpflichtet, der BHG auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Käufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höher der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und der BHG alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
6.7. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen der BHG um mehr als 20%, so gibt die BHG Sicherheiten nach ihrer Wahl auf Verlangen des Käufers frei.
6.8. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist die BHG unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
6.9. Nimmt die BHG aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn die BHG dies ausdrücklich erklärt. Die BHG kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
6.10. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für die BHG unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umgange zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an die BHG in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Die BHG nimmt die Abtretung an.
6.11. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die die BHG im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.
7. Preise
Die Berechnung erfolgt zu den Preisen gemäß unserer am Tage der Auslieferung allgemein gültigen Preisliste, sofern nicht bei Vertragsschluss ein anderer Preis individuell vereinbart worden ist.
8. Zahlungsbedingungen
8.1. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu begleichen.
8.2. Eingehende Zahlungen können mit offen stehenden Forderungen nach Wahl der BHG verrechnet werden.
8.3. Die BHG behält sich vor, für ihre Ware Vorauszahlung, Zahlung per Nachnahme oder Barzahlung zu verlangen, wenn ihr nachträglich eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden bekannt wird.
8.4. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung seitens des Käufers wegen etwaiger Gegenansprüche ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
8.5. Die Zahlungsverpflichtung ist erst mit Eingang der Zahlung auf dem jeweiligen BHG-Konto erfüllt.
8.6. Bei Zahlung nach Fälligkeit ist die BHG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verlangen. Bei Rechtsgeschäften, bei denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches. Im übrigen sind die gesetzlichen Regelungen des § 288II, IV BGB nicht abbedungen.
9. Gerichtsstand
Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselklagen, ist Nürnberg.
10. Allgemeines
10.1. Die BHG ist berechtigt, Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs zu speichern, zu verarbeiten und BHG-intern zu übermitteln.
10.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen sowie des Vertrages im Ganzen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, unwirksame Bestimmungen durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die in ihrem wirtschaftlichen Zweck den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommen.